Ruderordnung

Allgemeine Ruderordnung:

Die Seen- und Flussverkehrsordnung in der aktuellen Fassung ist von jedem Mitglied einzuhalten. Ergänzend dazu stellt der Ruderverein Seewalchen folgende zusätzliche Regelungen fest (bei widersprüchlichen Regelungen gilt die Seen- und Flussverkehrsordnung):

  1. Die Benutzung der Boote erfolgt prinzipiell auf eigene Gefahr.
  2. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur unter Aufsicht rudern.
  3. Beim Rudern sind Schwimmkenntnisse unbedingt erforderlich.
  4. Absolutes Rauchverbot in der Bootshalle.
  5. Raufen, Ballspielen und Herumtollen ist untersagt.
  6. Für Wertgegenstände wird nicht gehaftet.
  7. Vor Beginn der Ausfahrt Eintrag im Computer-Logbuch, eventuelle Reservierung beachten!
  8. Boote werden vorsichtig, ohne Berührung anderer Boote entnommen und wieder eingelagert. Die Aufsichtsperson ist für den Transport der Boote verantwortlich.
  9. Beim Tragen von Booten ist den Schwächeren zu helfen.
  10. Boote nach Benützung aufbocken, reinigen und auf Schäden oder Mängel überprüfen.
  11. Bootsschäden sind unverzüglich dem Vorstand zu melden. (via Eintrag ins efa)
  12. Jedes Mitglied haftet bei schuldhaftem Verhalten für das von ihm beschädigte Vereinseigentum.
  13. Während der Ausfahrt wird das Strandbadtor mit einem Zahlenschloss gesichert. Der Letzte schließt das Bootshaus- und Strandbadtor verlässlich ab, das Schiebetor wird zugeschoben.
  14. Um einen reibungslosen Ruderbetrieb zu ermöglichen ist die Fahrordnung
  15. Auch bei ordnungsgemäßer Einhaltung der Fahrtwege ist laufend die freie Fahrt zu überprüfen. (Schwimmer, Fischer, andere Ruderboote)
  16. Vor Beginn jeder Ausfahrt ist die Wettersituation einzuschätzen. Bei sich anbahnender Schlechtwetterlage ist jede Ausfahrt untersagt, bzw. schnellstmöglich zu beenden. (Sturmwarnung)
  17. Das Benutzen der Boote ist nur nach den Vorgaben der Bootsbenutzungsordnung gestattet (Ausnahmen davon kann nur der Sportwart aussprechen)
  18. Verstöße gegen die Ruderordnung können entsprechend geahndet werden. Der Vorstand kann ein zeitlich begrenztes Ruderverbot aussprechen.
  19. Der Bootswart hat das Recht, aus Gründen der Bootspflege und für Bootsreparaturen über die Sperrung und den Einsatz von Booten zu bestimmen.
  20. Ausnahmen von dieser Ruderordnung können nur Vorstand und Sportwart gestatten.

Spezielle Regeln für die kalte Jahreszeit:

Die Regeln für die kalte Jahreszeit treten automatisch bei einer Wassertemperatur von unter 10°C in Kraft.

  • Es herrscht absolute Lebensgefahr beim Rudern bei Wassertemperaturen unter 10°C!!!
  • Jedem Ruderer wird dringendst nahegelegt, eine ohnmachtsichere Schwimmweste zu tragen.
  • Die herkömmliche Fahrordnung tritt außer Kraft: Fahren in Ufernähe und häufige Kontrolle der „freien Fahrt“!
  • Geeignete Signalmittel für den Notfall sind mitzuführen. Dazu zählen ein Handy, Trillerpfeife, Signalleuchtmittel
  • Ausfahrten in Kleinbooten (1x, 2-) sind nicht gestattet. Ausgenommen davon sind Fahrten mit Winni inkl. der montierten Floats – Schwimmer sowie Fahrten mit Motorbootbegleitung. Zusätzlich muss eine ohnmachtsichere Schwimmweste getragen werden.
  • Zusätzlich gilt für Minderjährige: in Großbooten muss eine Schwimm-weste getragen werden. Ausgenommen sind Mitglieder der Trainings-mannschaft, wenn eine permanente Motorbootbegleitung (max. Abstand 300m) gegeben ist und sowohl der Ruderer als auch der Fahrer des Motorbootes die im Notfallplan beschriebenen Prozeduren beherrscht. Das Begleitmotorboot muss alle notwendigen Notfall-utensilien mitführen (Schwimmweste, Rettungsdecke, Rettungsring, Erste-Hilfe-Koffer). Je Ruderer muss ein Auftrieb spendendes Objekt im Ruderboot mitgeführt werden. (z.B. Schwimmweste, -brett)
  • Bei Ausfahrten in älteren Großbooten (z.B. Holz-C4er), welche keine Abschottung unter den Ruderplätzen aufweisen, sind zusätzliche Auftriebskörper (aufblasbare Luftkörper, geschäumte Elemente, etc.) mitzuführen, um auch beim Volllaufen des Bootes die Unsinkbarkeit zu gewährleisten.

 

Danke für die Einhaltung, der Vorstand